Neuer Gutachterausschuss im Landkreis Emmendingen
Nur noch im Bundesland Baden-Württemberg sind die Gutachterausschüsse in Deutschland bei den Gemeinden angesiedelt. Dies führt zu einer bisher sehr großen Anzahl an Ausschüssen im Land mit einem teilweise sehr kleinen Zuständigkeitsbereich. Um die Qualität der Arbeit sicherzustellen haben alle Städte und Gemeinden in den letzten beiden Jahren darüber beraten wie die Aufgabe auch in Zukunft mit den wachsenden Ansprüchen erfüllt werden kann.
Die Städte und Gemeinden im Landkreis Emmendingen haben nun beschlossen, ab dem Jahr 2020 die komplexe Aufgabe der amtlichen Wertermittlung nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschuss) gemeinsam über einen gemeinsamen Gutachterausschuss zu erledigen. Im neuen „Gutachterausschuss im Landkreis Emmendingen“ ist die Gemeinde Bahlingen mit 2 Gutachtern vertreten. Dies sind Herr Daniel Heizmann und Herr Wilfried Adler.
Seit dem 25.01.2021 befindet sich die Geschäftsstelle Gutachterausschuss im Landkreis Emmendingen in den neuen Büroräumen im zweiten Obergeschoss der Merk Galerie.
Aufgaben des Gutachterausschusses
Die Aufgaben des Gutachterausschusses ergeben sich aus den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB § 193) und der Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg:
(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn
- die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
- die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden,
- die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
- Gerichte und Justizbehörden es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.
(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.
(3) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.
(4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
(5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte können auf der Homepage der Gutachterausschüsse BW eingesehen werden.