Dienstleistungen: ChangeMe

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Lohospo / Unterkunft suchen & buchen
Die auf unserer Webseite angezeigten Unterkünfte sind entweder online buchbar, oder es wird über ein Kontaktformular eine Anfrage an den Gastgeber gestellt. Wir erfassen die für eine Anfrage oder eine direkte Buchung einer Unterkunft notwendigen Informationen. Für die Anfrage an eine Unterkunft wird nach dem Klick auf die Schaltfläche „Anfragen“ ein Kontaktformular geöffnet. Alle als Pflichtfelder gekennzeichneten Datenfelder im Kontaktformular müssen zwingend ausgefüllt werden, da eine Bearbeitung Ihrer Anfrage sonst nicht möglich ist.Für die direkte online Buchung einer Unterkunft wird nach dem Klick auf die Schaltfläche „Buchen“ ein Buchungsformular geöffnet. Wenn Sie nach der Eingabe Ihrer Daten auf „Zahlungspflichtig buchen“ klicken, werden diese direkt in das System unseres Buchungspartners Lohospo übertragen. Zum einen vermittelt Lohospo Ihren Buchungsauftrag an den Gastgeber, der auf Ihre im System der Lohospo gespeicherten Daten zugreifen kann.
Datenempfänger

Wenn Sie auf „Absenden“ klicken, wird Ihre Anfrage direkt an den Gastgeber weitergeleitet. Der Gastgeber ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche für Ihre Daten.

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
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Genutzte Technologien
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Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Bahlingen am Kaiserstuhl
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - Genehmigung zum Kauf oder Verkauf beantragen

Sie wollen ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück kaufen oder verkaufen?

In bestimmten Fällen müssen Sie dafür die Genehmigung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde einholen.

Hinweis: Für Fälle, in denen Sie keine Genehmigung benötigen, kann Ihnen die Landwirtschaftsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber ausstellen.

Voraussetzungen

Eine Genehmigung benötigen Sie vor allem für die Eigentumsübertragung folgender Grundstücke:

  • Grundstücke, auf denen sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet
  • Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder nutzbar wären und mindestens 1 Hektar groß sind
    • Bei Grundstücken, die dem Weinbau oder Betrieben mit gartenbaulicher Erzeugung dienen, beträgt die Mindestgröße 0,5 Hektar.
    • Bei Veräußerungen im Bereich der Schweizer Grenze beträgt die Mindestgröße 10 Ar.

Achtung: Bildet das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken des Verkäufers oder der Verkäuferin eine räumlich zusammenhängende Fläche, müssen Sie diese räumlich zusammenhängenden Flächen für die Ermittlung der oben genannten Mindestgrößen zusammenzählen. Zu berücksichtigen sind dabei auch angrenzende Flächen, die beispielsweise durch einen in öffentlichem Eigentum befindlichen Weg oder Graben voneinander getrennt sind. Befindet sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück, benötigen Sie immer eine Genehmigung.

Daneben benötigen Sie für folgende Vorgänge eine Genehmigung:

  • Einräumung und Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück
  • Verkauf eines Erbanteils
    • an andere Personen als Miterben oder Miterbinnen, wenn
    • der Nachlass hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht
  • Einräumung des Nießbrauchs oder Erbbaurechts an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück

Verfahrensablauf

Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Den Antrag können folgende Personen stellen:

  • die Vertragsparteien
  • die Person, zu deren Gunsten der Vertrag geschlossen wurde
  • der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat oder die Notarin.

Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag. Sie kann eine Genehmigung auch mit Auflagen oder unter bestimmten Bedingungen erteilen.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht.

Fristen

Wenn zwei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen von der Behörde noch keine Entscheidung getroffen wurde, gilt der Antrag als genehmigt.

Prüft die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH das Vorkaufsrecht, verlängert sich die Entscheidungsfrist und damit der Eintritt der Genehmigungsfiktion um einen Monat.

Unterlagen

  • notariell beurkundeter Vertrag oder Vertragsentwurf
  • eine Erklärung des Verkäufers oder der Verkäuferin, ob das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken von ihm oder ihr eine räumlich zusammenhängende Fläche bildet

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

bis zu zwei Monate ab Antragstellung

Hinweis: Prüft die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH das Vorkaufsrecht, verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.

Sonstiges

Weitere an die Verkaufsfläche angrenzende Eigentumsflächen des Verkäufers, die also räumlich zusammenhängen und nicht mit verkauft werden, sind dennoch beim Genehmigungsantrag mit anzugeben.

Im Zweifelsfall sollten Sie vor Abschluss eines notariellen Vertrages mit der zuständigen Behörde abklären, ob Sie eine Genehmigung benötigen.

Zuständigkeit

die Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

Landwirtschaftsbehörde ist,

  • wenn das Grundstück in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn das Grundstück in einem Landkreis liegt: das Landratsamt als untere Landwirtschaftsbehörde.

Freigabevermerk

21.02.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg